1.) Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Dies beinhaltet Energieausweise für Bestands- und für Neubauten (Qualifikation: Ausstellungsberechtigt nach §21 ENEV bzw. §2 SächsENEVDVO)
Gesetzlicher Hintergrund: Seit dem 01.02.2002 regelt die Energieeinsparverordnung (ENEV) die Anforderungen an die Energieeinsparung bzw. Begrenzung des Gebäudeenergiebedarfs. Entsprechend der ENEV besteht bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung für Nichtwohngebäude seit dem 1.Juli 2009 und für Wohngebäude seit dem 1.Juli 2008 (für Gebäude bis einschließlich 1965 gebaut) bzw. für alle jüngeren Gebäude ab dem 1.Januar 2009 eine Energieausweispflicht. In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr von mehr als 250 m² Nutzfläche muss ein Energieausweis erstellt (falls noch nicht vorhanden) und ausgehängt werden.
Weiterhin wurde 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) erlassen, das bei Neubauten und grundlegender Renovierung öffentlicher Gebäude zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien für Wärme und Kälte verpflichtet.
2.) Vor-Ort-Beratung (BAFA) (Qualifikation: Sachverständiger für Energieeffizienz von Gebäuden (EIPOS); Berateranerkennung für Vor-Ortberatung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Gesetzlicher Hintergrund: Das Förderprogramm „Vor-Ort-Beratung“ entsprechend der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung vom 29.10.2014, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), trägt zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um unter anderem bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Diese geförderte „Vor-Ort-Beratung“ richtet sich an Eigentümer von bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen. Bei einer Vor-Ort-Beratung nach der o.g. Richtlinie handelt es sich um ein Energieaudit im Sinne Artikel 8 der europäischen Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz. Ziel dieser staatl. geförderten Energieberatung ist es, dem Eigentümer einen sinnvollen Weg aufzuzeigen, wie die Energieeffizienz des Gebäudes verbessert werden kann. Des Weiteren beinhaltet diese Beratung die Information, welche staatl. Förderprogramme in Anspruch genommen werden können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert ebenfalls die Beratungsaufwendungen für den Energieberater.
3.) KfW-Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude (Qualifikation: Effizienzhaus-Planer und –Baubegleiter für das Bundesförderprogramm Bauen und Sanieren Effizienzhaus 40 und 55); Listung bei der Deutschen Energie-Agentur als Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes).
Gesetzlicher Hintergrund: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wurde 1948 gegründet und ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, genauer gesagt eine nationale Förderbank. Eine der Aufgaben der KfW ist es, im Bereich Bauen, Wohnen und Energiesparen bestimmte Investitionen zu fördern. Hierzu gibt es ein breites Spektrum an Förderprogrammen der KfW. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die dazu beitragen, ein besonders hohes energetisches Gebäudeniveau zu erreichen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser finanziellen Unterstützung für Bauherren ist jedoch, dass die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden muss, der in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt wird.